Herkunftsort: | China |
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Markenname: | RFan |
Zertifizierung: | UL |
Modellnummer: | Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Min Bestellmenge: | 10000 |
Preis: | negotiable |
Verpackung Informationen: | 10000 |
Lieferzeit: | 5 bis 8 Tage |
Zahlungsbedingungen: | L/C, D/A, D/P, T/T, Western Union, MoneyGram |
Versorgungsmaterial-Fähigkeit: | 100k/Monat |
Beta Tolerance: | +/--1% | Widerstand: | 20/30/47/50 Kohm |
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Widerstand: | Thermischer Widerstand | Temperaturkoeffizient: | NTC |
Anpassung: | - Ja, das ist es. | Typ: | Temperaturmessung NTC-Thermistor |
Zulässige Toleranz: | ±1% ±2% ±3% ±5% | Gebrauch: | Überspannungs-Schutz |
Hervorheben: | Thermistor SMD NTC,Oberflächenmontage NTC-Thermistor,SMD Oberflächenmontage NTC-Thermistor |
CMF0402102F3450FB Hochpräzisions-SMD-NTC-Thermistor mit hervorragender Schweißleistung für die Oberflächenmontage
0402 Reihe NTC Patch Thermistor
Der NTC-Thermistor ist eine Art Mangan-, Kobalt- und Nickelmetalloxide als Rohstoff für die Sinterung von keramischen Halbleiter-Wärmekristallen,
hohe Empfindlichkeit gegenüber Temperaturänderungen, der Nullstromwiderstand sinkt, wobei die Körpertemperatur mit der Temperatur steigt
Widerstand exponentieller Rückgang, Temperaturkoeffizient so hoch wie (3~6% / °C), kleine Temperaturänderungen können zu einem großen Widerstand führen
Nach der Temperaturkurve des R-T-Widerstands des Thermistors wird der genaue Widerstandswert jeder Temperatur
In der Schaltung kann die digitale Temperaturkorrespondenz durch den Widerstandswert realisiert werden, der
zur Temperaturmessung und -kontrolle verwendet.
Merkmal
Haupttechnoparameter
Teil Nr. |
Widerstand (25°C) (kΩ) |
B-Wert (25/50°C) (K) |
B-Wert (25/85°C) |
Lassen Sie arbeitenCVerzögerung (25°C) (mA) |
Koeffizient der thermischen Dissipation (mW/°C) |
Wärmezeitkonstante (s) |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. | 1.0 | 3450 ± 1% | 3500 | 1.00 | 1.0 | 3 |
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. | 1.5 | 3950 ± 1% | 3987 | 0.81 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbezirk" ist die Bezeichnung für den Gebiet, in dem die Bezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirks. | 2.2 | 3450 ± 1% | 3500 | 0.67 | ||
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. | 2.2 | 3950 ± 1% | 3987 | 0.67 | ||
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. | 3.3 | 3450 ± 1% | 3500 | 0.55 | ||
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. | 3.3 | 3950 ± 1% | 3987 | 0.55 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbeamten" ist die Bezeichnung, mit der der Beamtenbeamtenbeamte bezeichnet wird. | 4.7 | 3500 ± 1% | 3545 | 0.46 | ||
Die Bezeichnung "Bauern" ist die Bezeichnung, die für die Beförderung von Fahrzeugen verwendet wird. | 4.7 | 3950 ± 1% | 3987 | 0.46 | ||
Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. | 6.8 | 3500 ± 1% | 3545 | 0.38 | ||
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. | 6.8 | 3950 ± 1% | 3987 | 0.38 | ||
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. | 10 | 3380 ± 1% | 3435 | 0.31 | ||
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Produkte. | 10 | 3900 ± 1% | 3935 | 0.31 | ||
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. | 15 | 3950 ± 1% | 3987 | 0.25 | ||
Die Bezeichnung "Bundeswehr" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1049/2009 zu finden. | 22 | 3950 ± 1% | 3987 | 0.21 | ||
Die Bezeichnung "Bauern" ist die Bezeichnung, die für die Beförderung von Fahrzeugen verwendet wird. | 33 | 4050 ± 1% | 4100 | 0.17 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbeamten" ist die Bezeichnung, mit der die Beamten der Union beauftragt sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. | 47 | 4050 ± 1% | 4100 | 0.14 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbeamten" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführt. | 47 | 4485 ± 1% | 4545 | 0.14 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbeamten" ist die Bezeichnung, mit der die Beamten der Union beauftragt sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. | 49.1 | 3937 ± 1% | 3973 | 0.13 | ||
Einheitliche Datenbank | 50 | 4050 | 4100 ± 1% | 0.13 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbezirk" ist die Bezeichnung für den Gebiet, in dem die Bezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirks. | 68 | 4150 ± 1% | 4210 | 0.12 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbezirk" ist die Bezeichnung für den Gebiet, in dem die Bezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirks. | 68 | 4485 ± 1% | 4545 | 0.12 | ||
Die Angabe des Zulassungsdatums ist in der Angabe des Zulassungsdatums anzugeben. | 100 | 4250 ± 1% | 4310 | 0.10 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbeamten" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu finden. | 100 | 4360 ± 1% | 4403 | 0.10 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbeamten" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu finden. | 100 | 4485 ± 1% | 4545 | 0.10 | ||
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. | 150 | 4500 ± 1% | 4582 | 0.08 | ||
Die Bezeichnung "Bauern" ist die Bezeichnung, die für die Beförderung von Fahrzeugen verwendet wird. | 220 | 3950 ± 1% | 3987 | 0.06 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbeamten" ist die Bezeichnung, mit der die Beamten der Union beauftragt sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. | 220 | 4250 ± 1% | 4310 | 0.06 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbezirk" ist die Bezeichnung für den Gebiet, in dem die Bezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirks. | 220 | 4500 ± 1% | 4582 | 0.06 | ||
Die Bezeichnung "Bauern" ist die Bezeichnung, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1372/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] enthalten ist. | 330 | 3950 ± 1% | 3987 | 0.05 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbezirk" ist die Bezeichnung für den Gebiet, in dem die Bezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirks. | 330 | 4500 ± 1% | 4582 | 0.05 | 1.0 | 3 |
CMF0402474F4000FB | 470 | 4000±1% | 4045 | 0.04 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbezirk" ist die Bezeichnung für den Gebiet, in dem die Bezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirksbezirk liegt. | 470 | 4500 ± 1% | 4582 | 0.04 | ||
Die Bezeichnung "Behandlungsanlage" ist die Bezeichnung, die für die Beförderung von Fahrzeugen verwendet wird. | 680 | 4100 ± 1% | 4135 | 0.03 | ||
Die Bezeichnung "Bundesbeamten" ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] zu finden. | 680 | 4500 ± 1% | 4582 | 0.03 |